Was sind Vermögensschäden?
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten (z.B. Verdienstausfall infolge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Menschen). Positiv ausgedrückt sind Vermögensschäden entgangene finanzielle Vorteile oder finanzielle Nachteile, die Ihre Kunden durch Ihren falschen oder unterlassen Rat erlitten haben.
Was bedeutet Haftpflicht?
Unter Haftpflicht ist die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung zu verstehen, einen Schaden zu ersetzen, der einem Dritten zugefügt wird. Dies ist u.a. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, in dem es heißt:
”Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”
Also haften Sie für Schäden, die Sie bzw. Ihre Mitarbeiter verschuldet haben und das in unbegrenzter Höhe.
Wer benötigt eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?
Alle Personen und Betriebe, die mit ihren Beratungsleistungen in die wirtschaftliche Situation ihrer Kunden eingreifen, also z.B. Anwälte, Steuerberater, Berufsbetreuer und Notare. Alle Personen und Betriebe, die publizieren, z.B. Verlage, Werbeagenturen, Zeitungen, und alle Institutionen, die für ihre Mitglieder und Kunden z.B. Abrechnungen erstellen, wie z.B. Hausverwaltungen, Verbände, Innungen und Kammern.
Welche Aufgabe hat der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer?
Der Versicherer hat die Aufgabe, Ihnen die Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen abzunehmen. Er tritt somit an Ihre Stelle und übernimmt
Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führt der Versicherer den Prozess und trägt die Kosten dafür. Somit ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gleichzeitig eine passive Rechtsschutzversicherung, da der Versicherer möglicherweise auf sein Risiko und seine Kosten Prozesse führt, um Schadenersatzforderungen abzuwehren.
Wer ist versichert?
Neben dem Versicherungsnehmer sind alle sonstigen Betriebsangehörigen, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritte schädigen, in den Versicherungsschutz einbezogen. Auf Wunsch können auch freie Mitarbeiter und Honorarkräfte mitversichert werden.
Welche Schäden sind versichert?
Versicherungsschutz
besteht für Vermögensschäden, die Sie anderen (Dritten) zufügen. Personen-
und Sachschäden sind nicht versichert. Hierfür benötigen Sie eine
Betriebshaftpflichtversicherung (siehe unser Info hierüber).
Wann gilt ein Schadenfall als eingetreten?
Im Unterschied zur normalen Betriebshaftpflichtversicherung, bei der ein Schadenereignis als das den Schadenfall auslösende Moment gilt (sogenannte Ereignistheorie), ist in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Zeitpunkt des Verstoßes maßgeblich, unabhängig davon, wann dieser Verstoß zu einem Schaden führt (sog. Verstoßtheorie).
Dazu ein Beispiel: Sie sind Rechtsanwalt und fassen für Ihren Mandanten einen Vertrag ab. Jahre später erhält Ihr Mandant aus diesem Vertrag nicht die erwartete Geldleistung, weil durch einen Formfehler Ihrerseits der Vertrag nicht die von Ihrem Mandanten gewünschte Wirkung erzielt hat. Der Schadenfall ist nicht zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem Ihr Mandant keine Leistung erhält, sondern zu dem Zeitpunkt, an dem Sie den Vertrag abgefasst haben.
Aus diesem Grund gibt es bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, sich gegen einen Einmalbeitrag für einen gewissen Zeitraum rückwärts zu versichern. Alle Zeitbomben, die noch ticken, aber noch nicht hochgegangen sind, können damit versichert werden.
Was ist nicht versichert?
In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist nicht alles versichert. Hier einige wichtige Ausschlüsse:
Die Deckungssummen
Wie wir schon anfangs erwähnten, haften Sie nach dem Gesetz unbegrenzt. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist aber angesichts des hohen Schadenpotentials nicht ganz billig. Die Deckungssummen beginnen bei 50.000 € Deckungssummen bis zu 10 Mio. € sind am Markt problemlos zu erhalten, vorausgesetzt Sie investieren das dafür notwendige Kleingeld.
Was geschieht, wenn sich im Betrieb etwas verändert?
Informieren Sie uns bitte sehr genau zu Beginn der Versicherung über das Tätigkeitsfeld Ihres Betriebes und halten Sie uns unbedingt auf dem laufenden, wenn Sie andere Tätigkeitsbereiche aufnehmen, da diese nur bedingt sofort mitversichert sind.
Dagegen müssen Sie uns nicht gleich melden, wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden. Diese Meldung kann am Anfang des nächsten Versicherungsjahres rückwirkend erfolgen. Im Regelfall übersendet Ihnen der Haftpflichtversicherer jährlich einen entsprechenden Fragebogen, den Sie binnen Monatsfrist zurücksenden müssen.
Besondere Betriebs- und Berufszweige:
Rechtsanwälte und Steuerberater: Für diese Berufe ist der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verbindlich vorgeschrieben und muss bei der entsprechenden Kammer nachgewiesen werden, damit eine Berufszulassung erfolgt. Die Mindestdeckungssumme beträgt 250.000 €. Die Maximierung ist auf das 4-fache festgesetzt, d.h. diese Deckungssumme muss für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres viermal zur Verfügung stehen.
Der Jahresbeitrag für einen einzeln arbeitenden Rechtsanwalt bzw. Steuerberater beträgt bei der Mindestdeckungssumme etwa 800 € im Jahr. Anfänger im ersten Berufsjahr und Kleinpraxen unterhalb bestimmter Honorargrenzen erhalten entsprechende Nachlässe.
Sachverständige und Gutachter im Umweltbereich: Für diese Berufsgruppe haben wir eine spezielle Deckung entwickelt, welche die normale Betriebshaftpflichtversicherung und die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung miteinander verbindet. Das besondere daran ist außerdem, dass auch Folgerungen und Empfehlungen aus den erstatteten Gutachten unter den Versicherungsschutz fallen. Bei den standardmäßigen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen sind hingegen nur Fehler bei der Erfassung des Status Quo, nicht aber die Folgerungen daraus versichert.
Abschließend sei noch bemerkt, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nur mit Selbstbeteiligung angeboten wird. Seitenanfang
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Heinrich Hamm, Sindelfingen, 27.08.1998
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