Wegen der zunehmenden technologischen Entwicklung, und sensibilisiert durch einige Großschäden, hat sich der Gesetzgeber 1991 dazu durchgerungen, ein neues Umwelthaftpflichtgesetz (UmweltHG) zu erlassen.
Spektakuläre Umweltschäden gehen in die Millionen, aber selbst eine Explosion in einem kleinen Betrieb kann einen erheblichen Schaden anrichten und damit den Betriebsinhaber in den finanziellen Ruin treiben.
Was bedeutet Umwelthaftpflicht?
Immer dann, wenn sich ein Schadenereignis nicht direkt und unmittelbar auswirkt, sondern sich über die sogenannten Umweltpfade Boden, Luft oder Wasser ausbreitet, liegt ein Umweltschaden vor. Beispiel: Wird durch ein Feuer im gemieteten Betriebsraum auch das nicht mehr zum Betrieb gehörende, darüber liegende Stockwerk beschädigt, so handelt es sich um einen Schaden aus der Betriebshaftpflicht. Breiten sich Russpartikell aus diesem Feuer in der Nachbarschaft aus und beschädigen dort eine frisch gestrichene Fläche, ist dies ein Schaden aus der Umwelthaftpflicht. Die Beeinträchtigung der Luftqualität durch dieses Feuer ist jedoch so lange kein Umweltschaden im Sinne der Versicherung, so lange nicht konkret dadurch Personen oder Sachen beschädigt werden.
Die deliktische Haftung
Üblicherweise haften Sie gegenüber einem von Ihnen Geschädigten nur, wenn Sie bzw. Ihre Mitarbeiter ein Verschulden am Vorfall trifft. So sieht es der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor.
Von dem Prinzip, dass der Geschädigte dem Schädiger ein Verschulden nachweisen muss, weicht die Rechtsprechung immer mehr ab. Vielfach ist es für den Geschädigten schwierig, diesen Nachweis zu führen. Daher wird immer öfter die Beweislast umgekehrt, d.h. der Schädiger hat seine Unschuld zu beweisen. Gelingt ihm das nicht, haftet er für den eingetretenen Schaden.
Die Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Entgegen der vorgenannten Regelung haften Sie bei der Verunreinigung von Gewässern auch ohne Verschulden. Hierbei handelt sich um die sogenannte Gefährdungshaftung. Sie haften allein aus dem Besitz einer Anlage (z.B. eines Öltanks), selbst wenn aus dieser Anlage unbeabsichtigt Stoffe in ein Gewässer gelangen und einen Schaden verursachen.
Die Regelung nach dem Umwelthaftungsgesetz
Auch die Haftung aus dem Umwelthaftungsgesetz ist verschuldensunabhängig. Das Gesetz sieht eine Gefährdungshaftung des Inhabers bestimmter, besonders umweltgefährdender Anlagen vor, wenn der Schaden durch eine Umwelteinwirkung hervorgerufen wird.
Eine Umwelteinwirkung liegt vor, wenn sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben und dabei Personen oder Sachen zu Schaden kommen.
Im Umwelthaftungsgesetz (dort im Anhang 1 und 2) wurden besonders umweltgefährliche Anlagen ausdrücklich aufgeführt, die aus folgenden Industrie- und Gewerbebereichen kommen: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie, Steine und Erden, Glas, Keramik, Stahl, Eisen, Metall, Chemie, Arzneimittel, Mineralöl, Kunststoff, Holz, Zellstoff, Nahrungs- und Genussmittel, Abfälle, Reststoffe, Lagerung gefährlicher Stoffe.
Die Haftung bezieht sich auch auf im Bau befindliche und stillgelegte Anlagen.
Die Ursachenvermutung
Es gilt die sogenannte Ursachenvermutung: Sollte eine Anlage nach den Gegebenheiten geeignet sein, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden tatsächlich durch diese Anlage verursacht wurde.
Der Anlagenbetreiber hat selbstverständlich die Möglichkeit, die Ursachenvermutung zu widerlegen. Die Anforderungen an diesen Nachweis sind aber sehr streng.
Haftungsausschlüsse
Sollte der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden sein, haftet der Anlageninhaber nicht. Dieses gilt u.a. auch für den Fall, dass die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde und der Sachschaden nur unwesentlich war.
Sie haften u.a. ferner nicht für Schmerzensgelder und für unmittelbare Vermögensschäden (reine Vermögensschäden).
Bis zu welcher Summe haften Sie?
Das Gesetz sieht Haftungssummen von 160 Millionen DM vor. Die gelten jeweils für Personen- und Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden.
Besondere Deckungsvorsorge
Inhaber von besonders risikoträchtigen Anlagen, die im Anhang 2 zum UmweltHG genannt sind, müssen zur Erfüllung etwaiger Schadenersatzverpflichtungen eine besondere Deckungsvorsorge treffen (u.a. auch durch eine Haftpflichtversicherung). Bei stillgelegten Anlagen kann der Deckungsnachweis bis zu 10 Jahren nach Stillegung verlangt werden.
Welche Auswirkungen hat das Umwelthaftungsgesetz nun auf den Versicherungsschutz?
Falls Sie Anlagen gemäß des Anhangs zum UmweltHG betreiben oder Anlagen besitzen, für die Sie eine behördliche Genehmigung benötigen, sollten Sie gemeinsam mit uns ein individuelles Versicherungskonzept entwickeln. Dies gilt auch, wenn Sie wassergefährdende Stoffe (außer Kleingebinden) lagern oder verarbeiten oder wenn Sie an derartigen Anlagen Arbeiten (z.B. Wartungen, Überprüfungen, Reparaturen etc.) ausführen oder solche Anlagen herstellen. Weitere Ausführungen würden den Umfang dieses Merkblattes sprengen. Sprechen Sie uns in diesem Fall bitte an.
Gehören Sie nicht zu der obengenannten Gruppe, kann das Umweltrisiko im Rahmen Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung über die sogenannte Umwelthaftpflicht-Basisversicherung erfolgen.
Die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
In der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung sind über den normalen Deckungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung hinaus folgende Schäden mitversichert:
Allmählichkeitsschäden;
Vermögensschäden
aus der Verletzung von Aneignungsrechten (z.B. des Jagdausübungs-,
Fischerei- oder Wassergebrauchsrechts);
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb;
Wasserrechtliche Benutzungsrechte und -befugnisse;
Besitz und Verwendung von Kleingebinden. Darunter sind alle Fässer, Dosen und Kanister (z.B. mit Öl oder Farbe) bis 50 l Fassungsvermögen zu verstehen, die im Sinne der Gesetze schon als Anlagen zählen. Wenn die Gesamtlagermenge allerdings 500 kg bzw. Liter überschreitet, geht der Versicherungsschutz im Rahmen der Basisversicherung wieder verloren.
Das allgemeine Umweltrisiko
Versicherungsschutz besteht speziell für Umwelteinwirkungen, die mit dem im Versicherungsschein beschriebenen Risiko in Verbindung stehen.
Beispiel: Die Spanabsaugung Ihrer kleinen Tischlerei ist defekt. Die Späne gelangen in die Luft und setzen sich auf der frisch gestrichenen Farbe des Nachbarhauses ab, welches nochmals gestrichen werden muss.
Was ist nicht versichert?
Es gibt immer wieder Umweltschäden, die vom Betriebsinhaber hingenommen werden. Daher sind Schäden durch betriebsbedingte und unvermeidbar notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen nicht versichert.
Dieser Ausschluss gilt aber nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie nach dem Stand der Technik die Möglichkeit solcher Schäden nicht erkennen konnten.
Des weiteren sind u.a. nicht versichert:
Schäden aus dem nicht sorgfältigen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen (sogenannte Klecker-, Abtropf- und Verplanschungsschäden);
Schäden, die bei Vertragsbeginn bereits bestanden;
Schäden an Grund und Boden, der Ihnen selbst gehört.
Die Nachhaftung
Für Schäden, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, besteht noch drei Jahre nach Beendigung des Vertrages eine sogenannte Nachhaftung.
Oft werden Umweltschäden lange nach der ursprünglichen Ursache erkannt und erst dann Ansprüche an den Verursacher gestellt. Da Sie über die vorgenannten drei Jahre hinaus belangt werden können, sollten Sie einen Versichererwechsel nur dann vornehmen, wenn spätere Ansprüche aus Umweltschäden auszuschließen sind, damit ein durchgehender Versicherungsschutz gewährleistet ist.
Die Deckungssummen
Für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung werden von den Versicherern üblicherweise Deckungssummen zwischen 2 und 5 Millionen DM angeboten. Höhere Deckungssummen sind problemlos möglich, vorausgesetzt, man investiert das nötige Kleingeld dafür.
Schäden aus diesem Bereich werden übrigens generell nur mit einer Selbstbeteiligung versichert. Seitenanfang
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Friedel Rohde, Berlin, 23.08.1998
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